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   BGH, 15.05.1963 - V ZR 128/61   

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https://dejure.org/1963,541
BGH, 15.05.1963 - V ZR 128/61 (https://dejure.org/1963,541)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1963 - V ZR 128/61 (https://dejure.org/1963,541)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1963 - V ZR 128/61 (https://dejure.org/1963,541)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 39, 275
  • NJW 1963, 1616
  • MDR 1963, 667
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.07.2007 - XII ZR 64/05

    Berücksichtigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten

    Nach § 419 BGB a.F. können Gläubiger einer Person, deren Vermögen ein Dritter durch Vertrag übernimmt, vom Abschluss des Vertrages an ihre zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ansprüche (auch) gegen den Übernehmer geltend machen; dabei genügt, dass diese Ansprüche im Zeitpunkt des Vermögensübernahmevertrags bereits "im Keime" entstanden waren (BGHZ 39, 275, 277).
  • BGH, 22.06.1978 - III ZR 109/76

    Rechtsweg

    Dieser bestreitet nämlich, daß die Klageforderung zum Zeitpunkt der Vermögensübernahme bereits "im Keime" (vgl. dazu BGHZ 39, 275, 277) entstanden gewesen sei, und wendet hilfsweise ein, ein etwaiger Anspruch gegen ihn sei durch Verzicht oder Verwirkung erloschen.

    Die in BGHZ 39, 275 für die Haftung des Vermögensübernehmers getroffene Abgrenzung der Zuständigkeiten von Landwirtschaftsgericht und Prozeßgericht betrifft eine ausdrückliche gesetzliche Sonderregelung (§§ 1, Ziff. 5, 2 LwVG) und läßt sich für die allgemeine Rechtswegzuweisung bei Vermögensübernahmen nicht verwerten.

  • BGH, 07.03.1985 - III ZR 90/83

    Unlauteres Mittel - Gläubigerbefriedigung - Anspruchsvereitelung - Vereitelung

    Die Haftung des Übernehmers erstreckt sich auf alle Forderungen, deren Entstehungsgrund zum Zeitpunkt der Vermögensübernahme im Ansatz bereits vorhanden ist, auf Forderungen also, die zu diesem Zeitpunkt "im Keime begründet" sind (vgl. BGHZ 39, 275, 279 = LM Nr. 17 zu § 419 BGB mit Anm. Piepenbrock; BGH Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 111/80 = NJW 1981, 2306).
  • BGH, 03.06.1992 - VIII ZR 138/91

    Vermögensübernahme in zeitlich folgenden Einzelakten bei Leasing

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "bestehen" im Sinne des § 419 BGB Ansprüche des Gläubigers, sobald sie "im Keime" zur Entstehung gelangt sind, d.h. ihr Entstehungsgrund im Ansatz vorhanden ist (vgl. u.a. BGHZ 39, 275, 277 [BGH 15.05.1963 - V ZR 128/61] und - zuletzt - Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 90/83 = WM 1985, 866, 867; vgl. auch Senatsurteil vom 8. Mai 1963 - VIII ZR 12/62 = MDR 1963, 670, 671).
  • BAG, 24.03.1977 - 3 AZR 649/76

    Ruhegehalt - Betriebsinhaberwechsel - Übernahme von Versorgungsanwartschaften -

    Es genügt, daß sie bereits "im Keime" begründet waren (vgl. BGHZ 39, 275 [2773; Weber, RGR-Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 419 Rdnr. 79 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 22.05.1981 - V ZR 111/80

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils in einem Vorprozeß

    Richtig ist zwar, daß der Beklagte nach § 419 BGB nur für diejenigen Ansprüche der Klägerin haften würde, die vor Eingang seines Antrages beim Grundbuchamt auf Eintragung der Auflassungsvormerkung schon gegen seine Mutter begründet waren (BGHZ 33, 123, 129 [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59]; 55, 105 [BGH 18.12.1970 - IV ZR 1082/68]= LM § 419 Nr. 24 mit Anm. Buchholz; D. Reinicke, NJW 1967, 1249); die Haftung erstreckt sich dann aber auf alle Ansprüche, die zumindest im Keime bereits in dem davorliegenden Zeitraum entstanden waren (BGHZ 39, 275 [BGH 15.05.1963 - V ZR 128/61]; BGH Urteile vom 8. Mai 1963, VIII ZR 12/62, LM § 419 BGB Nr. 16 und vom 6. Dezember 1974, V ZR 86/73, NJW 1975, 304; MünchKomm-Möschel, BGB § 419 Rdn. 44).
  • BGH, 12.04.1984 - III ZR 113/83

    Haftung wegen eines Rechts auf Vorwegbefriedigung - Entstehen von

    Es reicht für § 419 BGB aus, daß die Forderung bei der Vermögensübernahme bereits "im Keim" existierte (BGHZ 39, 275 [BGH 15.05.1963 - V ZR 128/61]; BGH Urt. vom 22. Mai 1981 - V ZR 111/80 = NJW 1981, 2306, 2307 m.w.Nachw.).

    Das ist der Fall, wenn der Anspruch in diesem Zeitpunkt als bedingter entstanden war (BGHZ 39, 275, 277) [BGH 15.05.1963 - V ZR 128/61].

  • VG Berlin, 13.11.1989 - 20 A 163.87

    Geltendmachung von Ansprüchen gegen denÜbernehmer von Vermögen; Anforderungen an

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  • BGH, 18.03.1964 - V ZR 197/61

    Rechtsmittel

    Für Ansprüche, die gegen den Vater der Klägerin bestehen, kann die Klägerin nicht aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme in Anspruch genommen werden, weil diese Ansprüche erst durch eine Verfügung, die der Vater der Klägerin in Durchführung des Übergabevertrages getroffen hat, also durch die Vermögensübertragung selbst begründet worden sind (BGHZ 39, 275, 277 [BGH 15.05.1963 - V ZR 128/61] mit weiteren nachweisen).
  • BFH, 17.12.1970 - IV R 133/70

    Übernehmer eines Vermögens - Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages - Dingliche

    Auch in der Entscheidung V ZR 128/61 vom 5. Mai 1963 (BGHZ 39, 275, 277) [BGH 15.05.1963 - V ZR 128/61] stelle der BGH auf den Zeitpunkt der "Vermögensübernahme" ab.
  • BGH, 17.04.1986 - IX ZR 99/85

    Sicherungseigentum als die Veräußerung hinderndes Recht; Anfechtbarkeit der

  • BFH, 13.10.1983 - I R 155/79

    Haftung für Grundschulden - Eintragung einer Auflassungsvormerkung -

  • BFH, 06.11.1990 - VII R 80/88

    Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör - Verwertung des Inhalts von

  • BGH, 09.03.1972 - III ZR 191/69

    Haftung auf Grund Vermögensübernahme - Berechnung des Gesamtvermögens -

  • BGH, 17.09.1968 - VI ZR 204/66
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